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GEMEINDE HAIMING

Räum- und Streupflicht der Anrainerinnen und Anrainer

Haben Sie eine Liegenschaft (ein oder mehrere Grundstücke), die nahe an einer Verkehrsfläche liegt, dann beachten Sie als EigentümerIn bitte die Pflichten, die sich daraus für den Winterdienst ergeben (§ 93 Straßenverkehrsordnung): Von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr müssen Sie dafür sorgen, dass alle nicht mehr als 3 Meter von der Grundgrenze entfernten Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis auch bestreut sind. Wenn entlang Ihrer Liegenschaft weder ein Gehsteig noch ein Gehweg vorhanden ist, dann gilt diese Verpflichtung für den Rand der Straße in einer Breite von 1 Meter.

Vorsicht!

„Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehsteigen kann es auch fallweise vorkommen, dass durch den Straßendienst Flächen mitbetreut werden, für welche die Anrainer zur Räumung und Streuung gem. §93 StVO verpflichtet sind. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung bzw. Mitbetreuung des Amtes Straßenbetrieb handelt, aus welcher weder ein Rechtsanspruch noch eine schlüssige Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde Haiming abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten verbleibt ausschließlich beim Anrainer bzw. Grundeigentümer.“

Von dieser Pflicht der AnrainerInnen gibt es nur eine Ausnahme: Ihre Liegenschaft ist nicht bebaut und wird landwirtschaftlich (forstwirtschaftlich) genutzt.

Dachlawinen: Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet die EigentümerInnen außerdem, dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den an der Straße gelegenen Dächern entfernt werden.

Absicherung während der Arbeiten: Die Arbeiten dürfen StraßenbenützerInnen weder gefährden noch behindern, wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen zu kennzeichnen oder abzuschranken.

Eine Vernachlässigung der angeführten Pflichten kann (neben Verwaltungsstrafen) zu straf- und zivilgerichtlichen Verurteilungen führen, wenn es zu einem Unfall kommt!

Die wichtigsten Gehsteige und Gehwege werden geräumt und mit Kies gestreut. Dazu ist sowohl unter der Woche als auch an Sonn- und Feiertagen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Somit ist täglich ab ca. 6 Uhr in der Früh ein sicheres Fortbewegen im Gemeindegebiet gewährleistet.

Trotzdem bitten wir Sie als Fußgänger und vor allem als Radfahrer in den Wintermonaten besonders Acht zu geben, da auch eine Räumung bzw. Streuung keine hundertprozentige Sicherheit geben kann.

Der Kies wird zu Beginn des Frühjahres durch Kehrmaschinen wieder entfernt bzw. gesammelt.